Am 12.12.2007 ist im Bayerischen Landtag ein gesetzliches Rauchverbot für öffentliche Gebäude, Gaststätten und andere Bereiche erlassen worden, um Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauch wirksam zu schützen (Gesundheitsschutzgesetz – GSG).
Es wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten

Was wird auf uns zukommen?

Hier ein kleiner Auszug

Welche Bereiche Betrifft es:

Alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen sind davon Betroffen:
• öffentlichen Gebäuden ( Gebäude des Bayerischen Landtags, der Behörden und Gerichte),
• Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
• Bildungseinrichtungen für Erwachsene ( Hochschulen, Volkshochschulen),
• Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenhäuser,
• Heimen,
• Kultur- und Freizeiteinrichtungen, soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten,
• Sportstätten,
• Gaststätten einschließlich Bier-, Wein- und Festzelte, soweit sie öffentlich zugänglich sind und
• Verkehrsflughäfen.
Sind die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, so ist auch auf dem Gelände der Einrichtung das Rauchen untersagt.

Ausnahmen:

Generell gibt es Ausnahmen für:

  • Für Räumlichkeiten im Privaten Bereich die den Bewohner/-innen und deren Familien zur alleinigen Nutzung überlassen wurden
  • Vernehmungsräume der Polizei, Staatsanwälte und der Gerichte. Voraussetzung hierfür ist, dass die Räumlichkeit entsprechend ausgewiesen und der Leiter oder die Leiterin der Vernehmung das Rauchen gestatten
  • Künstlerische Darbietungen  das Rauchen muss als Teil der Darbietung Zeichen von Kunstfreiheit sein
  • Privatwirtschaftliche Räume sind ebenso Ausgenommen (Geschäfte, Apotheken, Praxen etc.)
  • Geschlossene Gesellschaften (private Geburtstagsfeiern; Hochzeitsfeiern, Vereinsabende; geschlossener Kegelabend; etc.)
  • Einen vollständig abgetrennten Nebenraum zum Rauchen dürfen öffentliche Gebäude, Bildungseinrichtungen, Einrichtungen des Gesundheitswesens und Flughäfen haben

Keine Chance für Ausnahmen:

Kultur und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten und Gaststätten sind an das Rauchverbot gebunden, solange Sie öffentlich zugänglich sind.
Um eine Wettbewerbverzerrung zwischen den Betrieben und Einrichtungen zu verhindern und die bayerische Wirthauskultur mit den Einzimmergaststätten nicht zu gefährden, wurde eine weitere Regelung hinzugefügt:
Rauchernebenräume in Gaststätten, Sportstätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen dürfen nicht eingerichtet werden.
Ebenso dürfen in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche keine Raucherräume eingerichtet werden.

Lücke im Gesetz:

Es gibt vermutlich eine Lücke in diesem Gesetz.
Die Raucherclubs.
Bei dieser Lösung wird eine Gaststätte oder eine Räumlichkeit nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht.
Was heißt dies im Klartext.
Die Räumlichkeit oder Gaststätte ist nur noch zugänglich für Club/ Vereinsmitglieder.

Wie genau diese Ausnahmeregelung umzusetzen ist bleibt abzuwarten und ist noch vom genauen Gesetzestext abhängig. Bei Umwandlung in einem Raucherclub liegt aber wiederum eine Eingrenzung des Gästekreises vor.

Eher eine Lösung, wäre eine Abtrennung einer Räumlichkeit zu einem Club. Wobei hier die Regelung mit dem Nebenraum bei Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen aushebelt würde und der Wettbewerbsverzerrung wieder Tür und Tor geöffnet würden.
Aber das ist ja sowieso. Da in Vereinheimen nach wie vor (da sie immer behaupten werden nicht öffentlich zu sein und sie auch keiner überprüft) geraucht werden darf.

Ob dies Sinnvolle Lösungen sind, bleibt abzuwarten, da auch der Gesetzestext noch nicht veröffentlicht ist und die tatsächliche Gängelung noch abzuwarten ist.
Sobald diese aber vorliegt werde ich Sie wieder Informieren.

Quelle:

http://www.stmugv.bayern.de/gesundheit/giba/rauchen/index.htm
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