Arbeitgeber erhalten ab 1. September 2008 einen Zuschuss (Ausbildungsbonus) für zusätzliche Ausbildungsplätze.

Diese Förderung kann vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Arbeitsargentur beantragt werden.

Zusätzlich kann ein Altersbonus für

  • von besonders förderungsbedürftigen Personen (Rechtsanspruch)
  • bzw. von förderungsbedürftigen Personen (Ermessensleistung)

Unter dem Rechtsanspruch besonders förderungsbedürftiger Personen fallen:

  • Bewerber ohne Schulabschluss nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
  • Bewerber mit Haupt-/ Sonder-/ Förderschulabschluss oder ohne Schulabschluss
  • Lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte junge Menschen, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben

Nach Ermessensleistung förderbedürftig sind:

  • Altbewerber mit Mittlerem Schulabschluss, der sich bereits im Vorjahr oder früher erfolglos um eine Ausbildungsstelle bemüht hat
  • Altbewerber, unabhängig vom erworbenen Schulabschluss, der sich bereits in den beiden Vorjahren oder früher erfolglos um eine Ausbildungsstelle bemüht hat
  • Auszubildende, die ihren bisherigen Arbeitsplatz wegen Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des Ausbildungsbetriebes verloren haben

Ein „zusätzlich“ betrieblicher Arbeitsplatz liegt vor, wenn bei Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse im Betrieb durch den neuen Ausbildungsvertrag höher ist, als sie es im Durchschnitt in den drei vorhergehenden Jahre gewesen ist. Stichtag für die Zählung der früheren Ausbildungsverhältnisse ist jeweils der 31. Dezember. Für den Nachweis der Zusätzlichkeit ist dem Antrag eine „Selbstauskunft zur Zusätzlichkeit“ mit folgenden Angaben beizulegen:

  • Name und Anschrift des Betriebes
  • Zahl der eingetragenen Ausbildungsverhältnisse jeweils zum 31.12. der drei Vorjahre
  • Zahl der eingetragenen Ausbildungsverträge zum Tag des Ausbildungsbeginns derjenigen Ausbildung, für die der Ausbildungsbonus beantragt wird

Es wird keine Förderung gewährt, wenn der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Ausbildungsverhältnisses veranlasst hat, um den Ausbildungsbonus zu erhalten oder wenn die Ausbildung im Betrieb des Ehegatten, Lebenspartners bzw. der Eltern durchgeführt wird.

Je nach Höhe der für das erste Ausbildungsjahr tariflich vereinbarten monatlichen Ausbildungsvergütung oder, wenn keine tarifliche Regelung besteht, nach der für vergleichbare Ausbildungen ortsüblichen Ausbildungsvergütung, beträgt der Ausbildungs-bonus 4.000, 5.000 oder 6.000 Euro. Der Ausbildungsbonus reduziert sich jedoch anteilig, soweit die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer unterschritten wird, weil der Auszubildende bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages Teile der der Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder eine Anrechnung von Zeiten beruflicher Vorbildung auf die Ausbildung erfolgt.

Hat der Auszubildende bereits eine Einstiegsqualifizierung beim einstellenden Arbeitgeber durchlaufen, sind die bereits geleisteten Zahlungen (Unterhaltszuschuss sowie Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) auf die Höhe des Ausbildungsbonus anzurechnen.

Nach Ablauf der Probezeit werden zunächst 50 Prozent des Ausbildungsbonus ausgezahlt. Die restlichen 50 Prozent werden erst nach der Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis zum jeweiligen Stichtag fortbesteht. Sollte das Ausbildungsverhältnis am jeweiligen Stichtag nicht mehr bestehen, erfolgt auch keine anteilige Auszahlung des Förderbetrages.
Ansprechpartner in der BHG-Hauptgeschäftsstelle ist Frau Susanne Droux, GFin Berufs-bildung/Marketing, Tel.: 089 28760-106, E-Mail: s.droux@bhg-online.de

Quelle: BHG Ticker